Rechte und Lizenzen

Was versteht man unter »Open Access«?

Die Erklärung der Budapester Open Access Initiative (BOAI) definiert mit Blick auf wissenschaftliche Literatur: »Open Access meint, dass diese Literatur kostenfrei und öffentlich im Internet zugänglich sein sollte, so dass Interessierte die Volltexte lesen, herunterladen, kopieren, verteilen, drucken, in ihnen suchen, auf sie verweisen und sie auch sonst auf jede denkbare legale Weise benutzen können, ohne finanzielle, gesetzliche oder technische Barrieren jenseits von denen, die mit dem Internet-Zugang selbst verbunden sind. In allen Fragen des Wiederabdrucks und der Verteilung und in allen Fragen des Copyright überhaupt sollte die einzige Einschränkung darin bestehen, den jeweiligen Autorinnen und Autoren Kontrolle über ihre Arbeit zu belassen und deren Recht zu sichern, dass ihre Arbeit angemessen anerkannt und zitiert wird.«

Was erlaubt das Zweitveröffentlichungsrecht im Urheberrecht?

Autor_innen von finanziell nicht honorierten Beiträgen in Textsammlungen (Zeitschriften und Sammelbände) können ihren Beitrag nach einer Embargofrist von 12 Monaten anderweitig vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, sofern dieser Beitrag nach dem 1. Januar 1995 erschienen ist und sofern mit dem Verlag oder sonstigen Dritten nichts anderes vereinbart wurde. Laut §38 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes erwirbt der Verlag bei der Aufnahme des Werkes in eine Textsammlung (Zeitschrift oder Sammelband) im Zweifel zwar ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Erscheinen endet jedoch das ausschließliche Nutzungsrecht auf Seiten des Verlages. Autor_innen steht es dann frei, ihr Werk z.B. mit einer Creative-Commons-Lizenz auszustatten und auf einem Repositorium oder einem anderen Publikationsort erneut zu veröffentlichen (Zweitveröffentlichung).

Für wissenschaftliche Beiträge in Zeitschriften, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in Zeitschriften veröffentlicht worden sind, gilt darüber hinaus §38 Abs. 4: In diesem Fall dürfen Autor_innen die akzeptierte Manuskriptversion eines Beitrags nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung auch dann öffentlich zugänglich machen, wenn zuvor ein ausschließliches Nutzungsrecht explizit eingeräumt wurde.

Restriktiver sind die urheberrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Monografien: Diese können nur dann in einem Repositorium wie z.B. GenderOpen oder an einem anderen Publikationsort zweitveröffentlicht werden, wenn dafür die Erlaubnis des Verlags bzw. sonstiger Dritter, denen Rechte am Werk eingeräumt wurden, vorliegt. Deshalb bitten wir Sie, hier Ihren entsprechenden Vertrag zu konsultieren und/oder Kontakt zum Verlag bzw. sonstigen Dritten, denen Rechte an dem Werk eingeräumt wurden, aufzunehmen. Sollten Sie sämtliche Verwertungsrechte abgetreten haben, müssten Sie für Ihre Unterlagen eine schriftliche Zustimmung des Verlages bzw. der sonstigen Dritten, denen Rechte eingeräumt wurden, einholen, in der auch die Lizenz festgehalten ist, mit der Sie Ihr Werk versehen möchten bzw. die vom Verlag eingeräumt wird.

Was sind Lizenzen?

»In der Wissenschaft werden Fortschritte nur erzielt, wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf den Ergebnissen früherer Forschung aufbauen und diese nutzen können. Jedoch wird wissenschaftliches Arbeiten oft dadurch erschwert, dass unklar ist, ob, wie oder unter welchen Bedingungen Texte, Abbildungen, Grafiken, Tabellen, Daten und Software anderer Autorinnen und Autoren für die eigene Lehr- und Forschungstätigkeit wiederverwendet werden dürfen. Lizenzen, die durch den Urheber oder die Rechteinhaber […] vergeben werden, sind ein Weg aus diesem Dilemma.« Denn: »Lizenzen legen fest, was Nutzer mit urheberrechtlich geschützten Werken machen dürfen, ohne den Autor im Einzelfall um Erlaubnis fragen zu müssen.« (Ausschnitt aus: Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Information für die Wissenschaft Nr. 68 | 20. November 2014, Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft)

Was sind Creative-Commons-Lizenzen?

Durch CC-Lizenzen räumen die Inhaber_innen von Urheberrechten anderen, am entsprechenden Werk Interessierten, Nutzungsrechte ein. Diese reichen von der einfachen Weitergabe, der Übersetzung, der Nutzung als Lehrmaterial bis hin zur Bearbeitung. Mittlerweile haben sich sechs verschiedene CC-Lizenztypen etabliert, welche die Nutzungsbedingungen spezifisch regeln. Sie setzen sich aus den folgenden vier Grundmodulen zusammen:

Kurzform Bezeichnung des Moduls Erläuterung
by Namensnennung (attribution) Der Name der Autor_in muss genannt werden.
nc Nicht kommerziell (non-commercial) Das Werk darf nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
nd Keine Bearbeitung (no derivatives) Das Werk darf nicht verändert werden.
sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (share alike) Das (veränderte) Werk muss unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

Nähere Informationen zu den verschiedenen CC-Lizenztypen finden Sie hier.

Die GenderOpen-Projektgruppe empfiehlt, die für die Veröffentlichung auf dem Schriftenserver vorgesehenen Texte mit der Creative-Commons-Lizenz CC BY der Version 4.0 zu versehen. Der Lizenztext CC BY 4.0 ist in deutscher Sprache hier verfügbar.

Warum empfehlen wir die Creative-Commons-Lizenz CC BY 4.0?

Die Creative-Commons-Lizenz CC BY 4.0 wird empfohlen, weil sie für den Bereich von Wissenschaft und Bildung als die geeignetste Lizenzform gilt. Sie bietet den Vorteil, dass die mit ihr versehenen Beiträge in jeglicher Weise verbreitet, vervielfältigt, bearbeitet oder genutzt werden können, solange der Name der Autor_innen genannt wird. Dadurch trägt die CC-BY-Lizenz dazu bei, die Sichtbarkeit von wissenschaftlichen Publikationen und Autor_innen zu erhöhen. Zahlreiche Forschungsförderinstitutionen wie z. B. der österreichische Wissenschaftsfonds FWF oder (in bestimmten Fällen) die Europäische Kommission verlangen vor diesem Hintergrund sogar, dass Forschungsergebnisse, die mit ihrer finanziellen Förderung erarbeitet wurden, unter einer CC-BY-Lizenz veröffentlicht werden. So ist die Creative-Commons-Lizenz CC-BY nicht zufällig die am weitesten verbreitete Lizenzform bei wissenschaftlichen Publikationen (Schmeja 2017).

Warum empfehlen wir den CC-Lizenz-Zusatz „NC“ nicht?

Die Möglichkeit, eine kommerzielle Nutzung von Inhalten durch die Wahl einer Creative-Commons-Lizenz mit NC-Modul zu unterbinden, klingt für viele Autor_innen zunächst gut und wird entsprechend gern gewählt. Sie ist jedoch in mehrfacher Hinsicht problematisch, denn durch die Entscheidung für das NC-Modul werden häufig Nutzungsarten ausgeschlossen, die im Interesse der Autor_innen liegen können. So wird u.a. eine Nutzung der Inhalte in Zeitungen, Archiven oder freien Wissensdatenbanken wie Wikipedia verhindert. Auch Institutionen im Bereich von Bildung und Weiterbildung, die nicht ausschließlich öffentlich finanziert werden, dürfen Inhalte, die mit einer NC-Lizenz ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres nutzen.

Ein weiterer Nachteil des NC-Moduls besteht darin, dass in vielen Fällen nicht klar ist, ab wann eine Unternehmung oder Nutzung als kommerziell gelten muss. Auf vielen Blogs wird mitunter Werbung geschaltet, um Einnahmen zur Deckung der Serverkosten zu erzielen. Sind sie damit bereits auf eine geldwerte Vergütung gerichtet und entsprechend als kommerziell einzustufen? Die Lizenzbedingungen der NC-Lizenzen bleiben in diesem Punkt eher vage, so dass Interessierte möglicherweise aus Unsicherheit vorsichtshalber von einer Nutzung NC-lizenzierter Inhalte absehen (Klimpel 2012).

Für Autor_innen, die verhindern möchten, dass Dritte mit ihren Inhalten Geld verdienen stellt das Modul SA (Share Alike) eine effiziente Alternative dar, denn es sieht die »Weitergabe unter gleichen (Lizenz-)Bedingungen« vor. Bearbeitungen müssen unter die gleiche Lizenz gestellt werden wie das ursprüngliche Werk. Firmen müssen also Materialien, die sie unter Verwendung SA-lizenzierter Inhalte erstellt haben, wiederum unter »Share Alike«-Bedingungen frei zur Verfügung stellen. Da sich zu diesem Schritt nur wenige Firmen durchringen können, unterbleiben unerwünschte kommerzielle Nutzungen eher. Gleichzeitig ist die Nutzung von Materialien mit »Share Alike«-Modul etwa im nicht (vollständig) öffentlich finanzierten Bildungsbereich gewährleistet.

Warum empfehlen wir den CC-Lizenz-Zusatz ND nicht uneingeschränkt?

Der CC-Lizenz-Zusatz ND (No Derivatives – Keine Bearbeitungen) unterbindet die Verbreitung von Inhalten, die in irgendeiner Weise verändert wurden, wie z.B. Übersetzungen oder Kürzungen. Die Verwendung des ND-Moduls stellt daher besonders für den Bereich von Bildung und Forschung eine Einschränkung dar. Wird z.B. ein Sammelband mit einer CC-BY-ND-Lizenz versehen und ins Internet gestellt, heißt das, dass nur der komplette Band – und nicht etwa ausgewählte Texte – nachgenutzt werden dürfen. Dabei ist es in bestimmten Kontexten sinnvoll, »sie in bearbeiteter Form – etwa in Form eines längeren Auszugs – weiterzuverbreiten. Wählt man die Einschränkung ND, ist das nicht möglich« (Graf 2014).

Müssen für Abbildungen, die in einem Text enthalten sind, Rechte eingeholt werden?

Abbildungen wie z.B. Fotos, Grafiken oder Diagramme sind Werke im Sinne des Urheberrechts und unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz auch wenn sie kostenfrei im Internet zur Verfügung stehen. Sie können kostenlos und ohne vorherige Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn sie gemeinfrei sind, der Public-Domain entstammen oder mit einer CC-Lizenz versehen wurden. Ist das nicht der Fall, ist die öffentliche Zugänglichmachung genehmigungs- und ggf. kostenpflichtig. Das heißt, dass für das Bildmaterial ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht von den jeweiligen Rechteinhaber_innen eingeholt werden muss. Eine Alternative zur Einholung eines solchen Nutzungsrechts kann darin bestehen, die im Text enthaltenen Abbildungen zu schwärzen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass das Schwärzen der Abbildungen irreversibel ist.

Wie komme ich an Bildrechte?

Um ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht für eine Abbildung einzuholen, muss zunächst in Erfahrung gebracht werden, bei wem die Nutzungsrechte für die Abbildung liegen. Hinweise dazu finden sich meist im Impressum oder im Abbildungsverzeichnis des Buches, in dem die Abbildung enthalten ist bzw. in den Nutzungsbedingungen der entsprechenden Bilddatenbank. Die Anfragen an die jeweiligen Rechteinhaber_innen können per Post oder E-Mail erfolgen. Dabei sollten die genauen Angaben des Bildes, die bibliographischen Daten des Textes, in dem es veröffentlicht wurde bzw. in dem es veröffentlicht werden soll sowie die genauen Umstände der Veröffentlichung (öffentliche Zugänglichmachung auf GenderOpen – Ein Repositorium für die Geschlechterforschung, ggf. mit Angabe der gewünschten CC-Lizenz) mitgeteilt werden. Darüber hinaus müssen die Rechteinhaber_innen darüber informiert werden, ob bzw. inwiefern an der Abbildung Veränderungen vorgenommen wurden/werden. Eine Formulierungshilfe kann die Musteranfrage zur Einholung einer Abdruckgenehmigung unter diesem Link bieten.


Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Inhalte Informationen zur ersten Orientierung bereitstellen. Das GenderOpen-Team hat die Angaben auf diesen Seiten sorgfältig geprüft, kann aber keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen.


Hier finden Sie alle Informationen nochmal zum Download als pdf: